Ausschluss der Verantwortlichkeit der meldenden Person: Eine hinweisgebende Person kann nicht für die Beschaffung von oder den Zugriff auf Informationen, die sie gemeldet oder offengelegt hat, rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung nicht als solche oder der Zugriff nicht als solcher eine eigenständige Straftat darstellt. Eine hinweisgebende Person verletzt keine Offenlegungsbeschränkungen und kann nicht für die bei einer Meldung oder Offenlegung erfolgte Weitergabe von Informationen rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe der Informationen erforderlich war, um einen Verstoß aufzudecken. Repressalien Verbot. Es kann Schadensersatz gefordert werden Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte. Schadensersatz nach einer Falschmeldung ist aber auch möglich. (nur der tatsächliche schaden ist zu ermitteln.)
Anforderungen & Verfahren: Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person ist für eine Meldung innerhalb einer angemessenen Zeit eine persönliche Zusammenkunft mit einer für die Entgegennahme einer Meldung zuständigen Person der internen Meldestelle zu ermöglichen. Spätestens nach 7 Tagen muss eine Meldung bearbeitet sein. (Rückantwort muss möglich sein) prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 Hinweisgeberschutzgesetz fällt, hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt, prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung, ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 Hinweisgeberschutzgesetz.
Abschließende Rückmeldung muss nach drei Monaten (drei Monaten und sieben Tage nach Eingang der Meldung) erfolgen. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
Folgemaßnahmen interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren, die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen, das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder eine zuständige Behörde.
Das Hinweisgeberschutzgesetz dient in erster Linie dem Schutz von Personen, die Verstöße gegen bestimmte Gesetze oder Regelungen melden.
Es ist nicht für allgemeine Beschwerden oder Feedback gedacht.
Wenn Sie allgemeine Beschwerden oder Anmerkungen haben, die nicht im Rahmen des HinSchG fallen, bitten wir Sie, sich an die folgende Webseite zu wenden:
https://www.rvsoe.de/rvsoe/ihre-meinung oder Ihr Anliegen direkt per E-Mail an kundenanliegen@rvsoe.de zu senden.